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§ 10 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) - Probezeit

Arbeitsverhältnis - Dauer
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§ 10 Personalgesetz, PG · Probezeit

1. Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Bei einem Stellenwechsel kann erneut eine Probezeit festgelegt werden.

2. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Entscheid, welcher der oder dem Angestellten spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit zu eröffnen ist, auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

3. Während der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Beendigungsfrist beiderseits sieben Tage.

4. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend.

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