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506b CH-LU

§ 9 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen - Lernkontrollen

Passerellen-Lehrgang
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§ 9 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen · Lernkontrollen

1. Während des Lehrgangs werden freiwillige Lernkontrollen zur Überprüfung des Leistungsstandes der Studierenden durchgeführt. Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.

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