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506b CH-LU

§ 6 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen - Schulleitung

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§ 6 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen · Schulleitung

1. Die Schulleitung der Maturitätsschule für Erwachsene an der Kantonsschule Reussbühl Luzern ist für sämtliche Belange des Passerellen-Lehrgangs und der Ergänzungsprüfungen zuständig, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.

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