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506b CH-LU

§ 5 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen - Examinierende sowie Expertinnen und Experten

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§ 5 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen · Examinierende sowie Expertinnen und Experten

1. Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und legen die Noten fest.

2. Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.

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