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506b CH-LU

§ 3 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen - Maturitätskommission

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§ 3 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen · Maturitätskommission

1. Die kantonale Maturitätskommission gemäss § 3 des Reglementes über die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008 koordiniert und beaufsichtigt die Ergänzungsprüfungen.

2. Die Maturitätskommission überprüft insbesondere die schriftlichen Prüfungen und steht mit einem oder einer Delegierten der Prüfungskonferenz vor.

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