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506b CH-LU

§ 13 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen - Beschwerden

Kosten und Rechtsmittel
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§ 13 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen · Beschwerden

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

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