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506b CH-LU

§ 11 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

Ergänzungsprüfungen
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§ 11 Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

1. Zu den Ergänzungsprüfungen an der Maturitätsschule für Erwachsene werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Lehrgang an der Maturitätsschule für Erwachsene absolviert haben.

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