Grundsatz
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1. Der Kanton Luzern bietet Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität einen Passerellen-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen an.
2. Der Passerellen-Lehrgang bereitet auf die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vor.
3. Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitätsausweis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätsausweis zur Zulassung zu den universitären Hochschulen.
1. Der Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich, soweit dieses Reglement keine Regelungen trifft, nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar 2011 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmatur - universitäre Hochschulen».
2. Lehrgang und Ergänzungsprüfungen werden von der Maturitätsschule für Erwachsene der Kantonsschule Reussbühl organisiert und durchgeführt.
1. Die kantonale Maturitätskommission gemäss § 3 des Reglementes über die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008 koordiniert und beaufsichtigt die Ergänzungsprüfungen.
2. Die Maturitätskommission überprüft insbesondere die schriftlichen Prüfungen und steht mit einem oder einer Delegierten der Prüfungskonferenz vor.
1. Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche in Fächern der Ergänzungsprüfungen Noten erteilen, und der Schulleitung. Sie steht unter dem Vorsitz eines oder einer Delegierten der Maturitätskommission.
2. Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ergänzungsprüfungen.
1. Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und legen die Noten fest.
2. Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.
1. Die Schulleitung der Maturitätsschule für Erwachsene an der Kantonsschule Reussbühl Luzern ist für sämtliche Belange des Passerellen-Lehrgangs und der Ergänzungsprüfungen zuständig, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
1. Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerellen-Lehrgang sind
a. * ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis und
b. * die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung.
2. Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen über die Aufnahme.
3. Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend
a. * Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton,
b. * Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
1. Der Passerellen-Lehrgang dauert ein Jahr.
1. Während des Lehrgangs werden freiwillige Lernkontrollen zur Überprüfung des Leistungsstandes der Studierenden durchgeführt. Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.
1. Wer die Ergänzungsprüfungen nicht besteht, kann den Lehrgang in allen oder nur in den nicht bestandenen Fächern einmal wiederholen.
1. Zu den Ergänzungsprüfungen an der Maturitätsschule für Erwachsene werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Lehrgang an der Maturitätsschule für Erwachsene absolviert haben.
1. Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern. Die Studierenden haben daneben für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.
1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
1. Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.