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506a CH-LU

§ 4 Reglement über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok - Unredlichkeiten

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§ 4 Reglement über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok · Unredlichkeiten

1. Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Maturaarbeit, der Maturitätsprüfung oder dem Maturitätszeugnis, insbesondere bei Mitbringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Maturitätskommission als nicht bestanden oder das Maturitätszeugnis als ungültig erklärt.

2. Die Maturitätskommission entscheidet, ob die Maturitätsprüfung gemäss § 24 des Maturitätsreglementes wiederholt werden kann.

3. Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, kann die Maturitätskommission der Maturandin oder dem Maturanden im betreffenden Fach neue Aufgaben stellen.

4. Über jeden Vorfall ist sofort ein Protokoll aufzunehmen.

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