§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok - Maturitätskommission
§ 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok · Maturitätskommission
1. Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Schulausschusses eine Maturitätskommission mit fünf Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wohnt den Sitzungen der Maturitätskommission mit beratender Stimme bei.
2. Die Maturitätskommission wählt aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Sekretärin oder den Sekretär.
3. Sie koordiniert und beaufsichtigt die Maturitätsprüfungen, erlässt Weisungen über die Organisation der Prüfungen, die Prüfungstermine, die Dauer der Prüfungen, die Prüfungsaufgaben, die Maturaarbeit, die Abschlussprüfung im Freifach, die Tätigkeit der Expertinnen und Experten sowie der Examinatorinnen und Examinatoren und bezeichnet die für jedes Fach erforderlichen Expertinnen und Experten.
4. Sie hat das Recht, Anträge zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes des Kantons Luzern zu stellen. Die Kommissionsmitglieder können jederzeit Schulbesuche, insbesondere in den Maturitätsfächern, durchführen.