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Grundsätze

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Für die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok, gelten sinngemäss die §§ 1, 2, 4-17, 19-24 und 26 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 2008 (Maturitätsreglement).

2. In Abweichung von den §§ 7 und 8 des Maturitätsreglementes kann als moderne Zweitsprache Französisch, Englisch, Thai oder Mandarin gewählt werden.

3. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Maturitätsprüfungen die «Zweisprachige Maturität» zu erlangen. Die Maturitätskommission legt die Zweitsprache fest, bestimmt die Anzahl der Fächer und definiert diejenigen Fächer, in denen die Maturitätsprüfung in der zweiten Sprache abgelegt werden kann.

1. Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Schulausschusses eine Maturitätskommission mit fünf Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wohnt den Sitzungen der Maturitätskommission mit beratender Stimme bei.

2. Die Maturitätskommission wählt aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Sekretärin oder den Sekretär.

3. Sie koordiniert und beaufsichtigt die Maturitätsprüfungen, erlässt Weisungen über die Organisation der Prüfungen, die Prüfungstermine, die Dauer der Prüfungen, die Prüfungsaufgaben, die Maturaarbeit, die Abschlussprüfung im Freifach, die Tätigkeit der Expertinnen und Experten sowie der Examinatorinnen und Examinatoren und bezeichnet die für jedes Fach erforderlichen Expertinnen und Experten.

4. Sie hat das Recht, Anträge zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes des Kantons Luzern zu stellen. Die Kommissionsmitglieder können jederzeit Schulbesuche, insbesondere in den Maturitätsfächern, durchführen.

1. Die Erfahrungsnote entspricht in allen Maturitätsfächern der Zeugnisnote des letzten Schuljahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.

1. Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Maturaarbeit, der Maturitätsprüfung oder dem Maturitätszeugnis, insbesondere bei Mitbringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Maturitätskommission als nicht bestanden oder das Maturitätszeugnis als ungültig erklärt.

2. Die Maturitätskommission entscheidet, ob die Maturitätsprüfung gemäss § 24 des Maturitätsreglementes wiederholt werden kann.

3. Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, kann die Maturitätskommission der Maturandin oder dem Maturanden im betreffenden Fach neue Aufgaben stellen.

4. Über jeden Vorfall ist sofort ein Protokoll aufzunehmen.

1. Das Reglement über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok, vom 22. Februar 2000 wird aufgehoben.

1. Für Studierende, die im Schuljahr 2008/09 eine fünfte oder eine höhere Klasse besuchen, gelten die Bestimmungen des Reglementes über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok, vom 22. Februar 2000.

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