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506 CH-LU

§ 9 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Maturaarbeit

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§ 9 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Maturaarbeit

1. Die Maturandinnen und Maturanden erarbeiten allein oder in einer Gruppe nach wissenschaftspropädeutischen Kriterien eine eigenständige schriftliche Maturaarbeit gemäss den Weisungen der Maturitätskommission.

2. Die Maturaarbeit wird von der betreuenden Lehrperson sowie von einer weiteren von der Schulleitung bestimmten Fachlehrperson beurteilt und bewertet.

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