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§ 8 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Prüfungsfächer

Prüfungsfächer
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§ 8 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Prüfungsfächer

1. In den folgenden Fächern finden schriftliche und mündliche Maturitätsprüfungen statt

a. Deutsch,

b. Französisch oder Italienisch,

c. Mathematik,

d. Schwerpunktfach,

e. dritte Sprache oder Ergänzungsfach.

2. Das fünfte Prüfungsfach gemäss Absatz 1e wird von der Maturandin oder dem Maturanden gewählt.

3. In den Fächern Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport wird anstelle der mündlichen eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Maturitätskommission regelt das Nähere in Weisungen.

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