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506 CH-LU

§ 6 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Expertinnen und Experten

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§ 6 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Expertinnen und Experten

1. Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entsprechenden Prüfungsfaches.

2. Sie begutachten die im Rahmen der schriftlichen Maturitätsprüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.

3. Sie können sich nach den Weisungen der Maturitätskommission an mündlichen Maturitätsprüfungen beteiligen.

4. Sie setzen auf Antrag der Examinierenden die mündliche Maturitätsprüfungsnote fest.

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