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506 CH-LU

§ 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Maturitätskonferenz

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§ 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Maturitätskonferenz

1. Die Maturitätskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, und den zuständigen Mitgliedern der Schulleitung. Sie steht unter dem Vorsitz einer oder eines Delegierten der Maturitätskommission.

2. Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung.

3. Stimmberechtigt sind jene Lehrpersonen, die den betreffenden Maturandinnen und Maturanden Maturitätsnoten erteilt haben.

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