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506 CH-LU

§ 3 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Maturitätskommission

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§ 3 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Maturitätskommission

1. Der Regierungsrat wählt eine kantonale Maturitätskommission mit neun Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder deren Präsidenten. Die Schulleitungen der Maturitätsschulen sind mit drei Mitgliedern vertreten.

2. Die Maturitätskommission koordiniert und beaufsichtigt die Maturitätsprüfung, setzt sich mit Fragen im Zusammenhang mit den Maturitätsschulen auseinander und übt gegenüber dem Bildungs- und Kulturdepartement eine Beratungsfunktion aus. Sie kann bei Bedarf Arbeitsgruppen und Expertengruppen einsetzen.

3. Sie erlässt Weisungen über die Organisation der Prüfungen, die Prüfungstermine, die Dauer der Prüfungen, die Prüfungsaufgaben, die Maturaarbeit, die Abschlussprüfung im Freifach und die Tätigkeit der Expertinnen und Experten sowie der Examinatorinnen und Examinatoren.

4. Sie trifft alle Entscheide im Bereich der Maturitätsprüfung, für welche nicht eine andere Behörde zuständig ist.

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