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506 CH-LU

§ 28 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 28 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Übergangsbestimmung

1. Lernende, die sich im Schuljahr 2008/09 in der letzten oder vorletzten Klasse eines Gymnasiums befinden, legen die Maturitätsprüfungen nach den Bestimmungen des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 27. Mai 1999 ab.

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