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CH-LU
§ 28 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 28 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Übergangsbestimmung
1. Lernende, die sich im Schuljahr 2008/09 in der letzten oder vorletzten Klasse eines Gymnasiums befinden, legen die Maturitätsprüfungen nach den Bestimmungen des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 27. Mai 1999 ab.