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506 CH-LU

§ 26 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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§ 26 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gymnasialbildung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

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