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CH-LU
§ 24a Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Verhinderung
Verhinderung und Unredlichkeiten
§ 24a Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Verhinderung
1. Wer eine oder mehrere Maturitätsprüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung zu informieren und ein Arztzeugnis oder andere Dokumente, welche die Verhinderung belegen, nachzureichen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn mit einem Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass die Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten oder zu Ende geführt werden konnten.
3. Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Gründe vor, so gilt die Maturitätsprüfung als nicht bestanden.