Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
506 CH-LU

§ 24 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Wiederholung

Maturitätszeugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Wiederholung

1. Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Absolvierung des letzten Schuljahres wiederholen.

2. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

← § 23 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern Geltungsbereich § 24a Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →