506
CH-LU
§ 24 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Wiederholung
Maturitätszeugnisse
§ 24 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Wiederholung
1. Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Absolvierung des letzten Schuljahres wiederholen.
2. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.