§ 23 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Maturitätszeugnis
§ 23 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Maturitätszeugnis
1. Das Maturitätszeugnis bestätigt das Bestehen der Maturität. Es wird von der Dienststelle Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
2. Das Maturitätszeugnis enthält
a. die Hauptaufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft», den Untertitel «Kanton Luzern», darunter den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»,
b. den Namen der Schule,
c. den Familiennamen, den Vornamen, den Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
d. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat,
e. die Noten der Maturitätsfächer nach § 7 Unterabsätze a-d und den Durchschnitt,
f. das Thema der Maturaarbeit,
g. * die Maturitätsnote in den Fächern Sport, Wirtschaft und Recht sowie Informatik,
h. die Freifachnoten mit Angabe der besuchten Semesterstunden,
i. gegebenenfalls den Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matur mit Angabe der zweiten Sprache.