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§ 22 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Bestehen der Maturitätsprüfung

Maturitätszeugnisse
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§ 22 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Bestehen der Maturitätsprüfung

1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den 14 Maturitätsfächern gemäss § 7 Unterabsätze a-d je

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

2. Die Maturitätsnoten aller Fächer zählen einfach.

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