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CH-LU
§ 22 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Bestehen der Maturitätsprüfung
Maturitätszeugnisse
§ 22 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Bestehen der Maturitätsprüfung
1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den 14 Maturitätsfächern gemäss § 7 Unterabsätze a-d je
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
2. Die Maturitätsnoten aller Fächer zählen einfach.