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506 CH-LU

§ 21 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Freifachnoten

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§ 21 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Freifachnoten

1. Als Maturitätsnote eines Freifachs, welches während mindestens acht Semesterstunden besucht und nicht früher als zwei Jahre vor den Maturitätsprüfungen abgeschlossen wurde, kann im Maturitätszeugnis die Erfahrungsnote eingetragen werden, sofern sich die Maturandinnen und Maturanden einer Abschlussprüfung gemäss den Weisungen der Maturitätskommission unterziehen.

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