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506 CH-LU

§ 20 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Maturitätsnoten

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§ 20 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Maturitätsnoten

1. Die Maturitätsnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken.

2. In den prüfungsfreien Fächern wird die Maturitätsnote aus der Erfahrungsnote gebildet.

3. In den Prüfungsfächern wird die Note aus dem Durchschnitt der Erfahrungs- und der Prüfungsnote gebildet.

4. Bei der Maturaarbeit gilt die gestützt auf § 9 Absatz 2 gesetzte Note als Maturitätsnote.

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