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506 CH-LU

§ 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Zulassung zur Prüfung

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§ 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Zulassung zur Prüfung

1. Voraussetzungen für die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen sind

a. an den Gymnasien der Besuch der betreffenden Schule mindestens während des ganzen der Maturitätsprüfung vorangehenden Schuljahres,

b. an der Maturitätsschule für Erwachsene der ordentliche Besuch der Schule im Kanton Luzern seit Beginn des dritten Semesters.

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