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CH-LU
§ 18 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Erfahrungsnoten
Bewertung der Leistungen
§ 18 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Erfahrungsnoten
1. An den Gymnasien wird die Erfahrungsnote in allen Maturitätsfächern aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde, ermittelt.
2. Bei Schulen mit Jahrespromotion besteht die Erfahrungsnote aus der Zeugnisnote des letzten Schuljahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.