Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
506 CH-LU

§ 18 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Erfahrungsnoten

Bewertung der Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Erfahrungsnoten

1. An den Gymnasien wird die Erfahrungsnote in allen Maturitätsfächern aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde, ermittelt.

2. Bei Schulen mit Jahrespromotion besteht die Erfahrungsnote aus der Zeugnisnote des letzten Schuljahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.

← § 17 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern Geltungsbereich § 19 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →