§ 17 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Leistungsbeurteilung
§ 17 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Leistungsbeurteilung
1. Die Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen oder in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
2. Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein Wert, der über oder unter einem Viertelswert (¼, ¾) liegt, wird nach der Seite der nächsten ganzen oder halben Note gerundet.
3. Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein exakter Viertelswert (¼, ¾), wird bei der Ermittlung der Maturitätsnoten in den Prüfungsfächern in Richtung der Prüfungsnote gerundet.
4. Ist eine Rundung gemäss Absatz 3 nicht möglich, so entscheidet die Maturitätskonferenz unter Würdigung aller Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, nach welcher Seite zu runden ist.