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506 CH-LU

§ 17 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Leistungsbeurteilung

Bewertung der Leistungen
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§ 17 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Leistungsbeurteilung

1. Die Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen oder in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken

6 sehr gut

5 gut

4 genügend

3 ungenügend

2 schwach

1 sehr schwach

2. Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein Wert, der über oder unter einem Viertelswert (¼, ¾) liegt, wird nach der Seite der nächsten ganzen oder halben Note gerundet.

3. Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein exakter Viertelswert (¼, ¾), wird bei der Ermittlung der Maturitätsnoten in den Prüfungsfächern in Richtung der Prüfungsnote gerundet.

4. Ist eine Rundung gemäss Absatz 3 nicht möglich, so entscheidet die Maturitätskonferenz unter Würdigung aller Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, nach welcher Seite zu runden ist.

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