Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
506 CH-LU

§ 15 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Dauer

Mündliche Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Dauer

1. Maturandinnen und Maturanden sind in jedem Fach einzeln während fünfzehn Minuten und mindestens in je zwei verschiedenen Teilgebieten zu prüfen.

2. Das erste Thema wird durch das Los bestimmt.

3. Die Maturitätskommission kann auf Antrag der Schulleitung andere Formen der mündlichen Prüfung zulassen.

← § 14 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern Geltungsbereich § 16 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →