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506 CH-LU

§ 13 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Bewertung

Schriftliche Prüfungen
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§ 13 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Bewertung

1. Die schriftlichen Prüfungen werden von der Fachlehrperson der einzelnen Klasse korrigiert sowie von einer Fachlehrperson gegenkorrigiert.

2. Die Note wird nach der Gegenkorrektur von der zuständigen Fachlehrperson festgesetzt.

3. Die korrigierten Prüfungen sind spätestens einen Tag vor Beginn der mündlichen Prüfungen im betreffenden Fach den Expertinnen und Experten zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen.

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