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506 CH-LU

§ 12 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Prüfungsaufgaben

Schriftliche Prüfungen
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§ 12 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Prüfungsaufgaben

1. Die Examinierenden reichen der Schulleitung für jedes Prüfungsfach unter Angabe der erlaubten Hilfsmittel einen Vorschlag für die schriftliche Prüfung ein.

2. Die Schulleitung unterbreitet die Vorschläge der Maturitätskommission, welche die Aufgaben für die einzelnen Schulen festlegt.

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