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506 CH-LU

§ 11 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Grundsatz

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§ 11 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Grundsatz

1. Die Maturandinnen und Maturanden werden am gleichen Tag nur in einem Fach geprüft.

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