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§ 10 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Prüfungsinhalte
Prüfungsfächer
§ 10 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Prüfungsinhalte
1. Bei den Maturitätsprüfungen an den Gymnasien ist im Wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten vier Semester zu berücksichtigen. Bei sämtlichen Prüfungen werden in ausgewogenem Mass Kenntnisse und Fertigkeiten gemäss den auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene formulierten Richtzielen geprüft.