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CH-LU
§ 1 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement gilt für die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien und an der Maturitätsschule für Erwachsene sowie für die anerkannten Maturitätsprüfungen an privaten Gymnasien.
2. Die Maturitätsprüfungen werden nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates/des Reglementes der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar/15. Februar 1995 durchgeführt, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden.