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503 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Gebührenerlass

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§ 9 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Gebührenerlass

1. Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen haben für die Dauerbenützung kantonaler Schulanlagen reduzierte Gebühren gemäss Anhang 2 zu entrichten, wenn sie durch die Benützung keine Gewinne erzielen.

2. Organisationen für Jugendsport und Jugendkultur sowie von Kulturschaffenden kann auf Gesuch hin die Entrichtung von Gebühren erlassen werden, wenn keine Gewinne erzielt werden.

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