503
CH-LU
§ 8 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Gebührenzuschläge
§ 8 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Gebührenzuschläge
1. Sofern mit der Benützung kantonaler Schulanlagen gewinnbringende Einnahmen erzielt werden, sind Zuschläge zur Gebühr gemäss Anhang 1 zu entrichten.
2. Umfangreiche Vorbereitungs- und Abräumarbeiten, Apparatebedienung, die Anwesenheit des Hauswarts nach 17 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.