Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
503 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Gebührenzuschläge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Gebührenzuschläge

1. Sofern mit der Benützung kantonaler Schulanlagen gewinnbringende Einnahmen erzielt werden, sind Zuschläge zur Gebühr gemäss Anhang 1 zu entrichten.

2. Umfangreiche Vorbereitungs- und Abräumarbeiten, Apparatebedienung, die Anwesenheit des Hauswarts nach 17 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

← § 7 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte Grundsatz und Geltungsbereich § 9 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →