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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Gebühren
§ 7 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Gebühren
1. Die Benützung kantonaler Schulanlagen ist gebührenpflichtig.
2. Die Gebühren sind in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt.