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503 CH-LU

§ 7 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Gebühren

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§ 7 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Gebühren

1. Die Benützung kantonaler Schulanlagen ist gebührenpflichtig.

2. Die Gebühren sind in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt.

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