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503 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Haftung und Versicherung

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§ 6 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Haftung und Versicherung

1. Die benützungsberechtigten Dritten haften für alle Schäden, die durch unsachgemässe Benützung der kantonalen Schulanlagen entstehen.

2. Benützungsberechtigte Dritte, die kantonale Schulanlagen benützen, haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und die Schulleitung darüber in Kenntnis zu setzen.

3. Der Kanton haftet weder für Personenschäden noch für Sach- oder Diebstahlschäden, die den benützungsberechtigten und andern Dritten entstehen.

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