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503 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Rechte und Pflichten der benützungsberechtigten Dritten

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§ 5 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Rechte und Pflichten der benützungsberechtigten Dritten

1. Die benützungsberechtigten Dritten haben das Recht, die kantonalen Schulanlagen im Rahmen des Entscheids der Schulleitung zu benützen.

2. Sie haben neben der Hausordnung und andern schriftlichen Weisungen insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten

a. Die Anlagen dürfen nur im bewilligten Zeitraum benützt werden.

b. Sie sind sorgfältig zu benützen.

c. Die Schulleitung übergibt die Anlagen einer vom benützungsberechtigten Dritten bezeichneten Person, die für die ordnungsgemässe Benützung und Rückgabe an die Schulleitung verantwortlich ist.

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