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503 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Bewilligung

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§ 4 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Bewilligung

1. Die zuständige Schulleitung entscheidet schriftlich über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte und legt die Gebühren fest.

2. Mit dem zustimmenden Entscheid sind der gesuchstellenden Person Weisungen und Bedingungen für die Benützung der kantonalen Schulanlagen in schriftlicher Form abzugeben.

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