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503 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Gesuche

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§ 3 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Gesuche

1. Gesuche um Benützung kantonaler Schulanlagen sind an die zuständige Schulleitung zu richten.

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