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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Gesuche
§ 3 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Gesuche
1. Gesuche um Benützung kantonaler Schulanlagen sind an die zuständige Schulleitung zu richten.