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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Bewilligungskriterien
§ 2 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Bewilligungskriterien
1. Dritten kann die Benützung kantonaler Schulanlagen auf Gesuch hin bewilligt werden, wenn
a. dadurch der Schulbetrieb nicht gestört oder erheblich beeinträchtigt wird,
b. kantonale Dienststellen die Anlagen nicht beanspruchen,
c. die gesuchstellenden Personen für eine sachgemässe Benützung Gewähr bieten.
2. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht.
3. Es gelten des weitern folgende Grundsätze
a. Bevorzugt werden natürliche und juristische Personen, welche die Anlagen für soziale, kulturelle, sportliche oder andere ideelle Zwecke benützen.
b. An zweiter Stelle werden natürliche und juristische Personen berücksichtigt, welche die Anlagen für kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen benützen.