Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
503 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Bewilligungskriterien

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Bewilligungskriterien

1. Dritten kann die Benützung kantonaler Schulanlagen auf Gesuch hin bewilligt werden, wenn

a. dadurch der Schulbetrieb nicht gestört oder erheblich beeinträchtigt wird,

b. kantonale Dienststellen die Anlagen nicht beanspruchen,

c. die gesuchstellenden Personen für eine sachgemässe Benützung Gewähr bieten.

2. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht.

3. Es gelten des weitern folgende Grundsätze

a. Bevorzugt werden natürliche und juristische Personen, welche die Anlagen für soziale, kulturelle, sportliche oder andere ideelle Zwecke benützen.

b. An zweiter Stelle werden natürliche und juristische Personen berücksichtigt, welche die Anlagen für kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen benützen.

← § 1 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte Grundsatz und Geltungsbereich § 3 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →