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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Rechtsmittel
§ 12 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Rechtsmittel
1. Entscheide der Schulleitung über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte können beim Finanzdepartement nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2. Entscheide über die Gebührenfestsetzung sind gemäss den § 22 und 27 des Gebührengesetzes anfechtbar.