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503 CH-LU

§ 10 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Gebührenerhebung

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§ 10 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Gebührenerhebung

1. Die zuständige Schulleitung erhebt die Gebühren.

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