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503 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte - Grundsatz und Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte · Grundsatz und Geltungsbereich

1. Die Räume, Aussenanlagen und Einrichtungen kantonaler Schulanlagen stehen Dritten auf Gesuch hin nach einheitlichen Grundsätzen zur Verfügung.

2. Als Dritte gelten alle Personen, die kantonale Schulanlagen nicht für die vorgesehenen Schulzwecke nutzen.

3. Werden Schulanlagen durch kantonale Amtsstellen und Organe benützt, richten sich die Ansätze für die Benützung nach den Vorgaben der Dienststelle Immobilien.

Grundsatz und Geltungsbereich § 2 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte →

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