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502 GymBV CH-LU

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Klassenbestände

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 9 GymBV · Klassenbestände

1. Die Klassenbestände betragen mindestens 14 Lernende und höchstens 24 Lernende.

2. Die Dienststelle Gymnasialbildung kann Ausnahmen bewilligen.

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