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502 GymBV CH-LU

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Instrumentalunterricht

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 8 GymBV · Instrumentalunterricht

1. Für Studierende mit Musik als Maturafach (Grundlagenfach, Schwerpunktfach oder Ergänzungsfach) ist der Unterricht in einem Instrument oder in Sologesang obligatorisch. Zudem sind diese Studierenden verpflichtet, in einem ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Ensemble, Chor oder Orchester der Gymnasien mitzuwirken. Die Schulleitung kann das Mitwirken in einem Ensemble einer Musikschule als Erfüllung des Ensemble-Obligatoriums anerkennen.

2. Die Schulleitung kann Studierende auf begründetes Gesuch hin vom Instrumental- oder vom Gesangsunterricht dispensieren.

3. Der Instrumental- oder der Sologesangsunterricht wird in der Regel an der kommunalen Musikschule am Standort des Gymnasiums belegt.

4. Die Lektionen im Einzelunterricht dauern in der Regel 40 Minuten. Das Schulgeld beträgt nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit 1030 Franken pro Schuljahr.

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