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502 GymBV CH-LU

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Freifächer

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 7 GymBV · Freifächer

1. Neben den obligatorischen Fächern können Freifächer angeboten werden.

2. Die Schulleitung entscheidet, welche Fächer angeboten werden und ab welcher Klasse sie besucht werden können.

3. Bei der Festlegung des Angebots werden die finanziellen und die räumlichen Möglichkeiten der Schule und die Bedürfnisse der Lernenden berücksichtigt.

4. Die Lernenden dürfen mit Ausnahme des Instrumentalunterrichts in der Regel nur dann Freifächer belegen, wenn sie im letzten Zeugnis einen Durchschnitt von mindestens 4,2 gemäss § 34 erreicht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

5. Die Leistungsbeurteilung in Freifächern kann im Zeugnis aufgeführt werden.

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