502
GymBV
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Integrationsfächer und Poolstunden
Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 6 GymBV · Integrationsfächer und Poolstunden
1. Integrationsfächer sind Lernbereiche, die nicht als eigentliches Fach, sondern integriert in einem oder mehreren Fächern angeboten werden.
2. Poolstunden sind Zeitgefässe innerhalb der Wochenstundentafel, die nicht einem bestimmten Fach zugeschrieben sind.