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502 GymBV CH-LU

§ 57 Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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§ 57 GymBV · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gymnasialbildung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

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