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502 GymBV CH-LU

§ 56a Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBV) - Gemeindebeiträge

Finanzielles
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§ 56a GymBV · Gemeindebeiträge

1. Die Gemeindebeiträge decken 50 Prozent der gesamten Betriebskosten der Kantonsschulen für die Lernenden während der obligatorischen Schulzeit. Sie werden dem Kanton von der Wohnortgemeinde des oder der Lernenden in Form eines Pro-Kopf-Beitrages ausgerichtet.

2. Der Beitrag pro Lernenden und Lernende und Schuljahr wird von der Dienststelle Gymnasialbildung gestützt auf die Betriebskosten des vorletzten Jahres jährlich neu berechnet.

3. Für die Berechnung des Gemeindebeitrages ist die Anzahl Lernender in der obligatorischen Schulzeit am 1. September des laufenden Schuljahres massgebend.

4. Gemeindebeiträge an private Gymnasien entsprechen den Beiträgen an die Kantonsschulen und stehen unter dem Vorbehalt gemäss § 51 Absatz 4.

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